1. Geltungsbereich
1.1
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen.
1.2
Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihre Geltung ausdrücklich in einer gesonderten Angebotsstellung zugestimmt wird.
2. Art und Umfang der Leistungen
2.1
Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Quadrat Immobilien Service GmbH (nachstehend Quadrat genannt) sind verbindlich, wenn der Auftraggeber das gesonderte Angebot der Quadrat unterzeichnet. Bestandteil des jeweiligen Angebotes sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Quadrat. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten und nach Erhalt des Angebotes erhalten hat und die Leistungen entgegennimmt.
2.2
Quadrat verpflichtet sich die Leistungen zu erbringen, wie sie im Angebot / Auftrag beschrieben worden sind. Auftragsänderungen bzw. –erweiterungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang oder schriftlich von Quadrat gegenüber dem Auftraggeber bestätigt worden sind. Der Auftraggeber hat Quadrat spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schriftlich mitzuteilen und darauf hinzuweisen, wenn bzgl. der zu reinigenden Flächen / zu reinigenden Gegenstände besondere Pflegehinweise oder Reinigungshinweise bestehen oder nur bestimmte Reinigungsmittel zum Einsatz kommen dürfen. Die möglicherweise vom Hersteller zur Verfügung gestellten Pflege- und Reinigungshinweise bzw. die entsprechenden Hinweise und Empfehlungen des Handels sind zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an Quadrat in Ablichtung zur Verfügung zu stellen. Ansonsten geht Quadrat davon aus, dass die Reinigungsarbeiten mit normalen und üblichen Reinigungsmitteln zu erbringen sind und keine Besonderheiten an die zu reinigenden Flächen und Gegenstände zu stellen sind.
3. Abnahme und Gewährleistung
3.1
Die Leistungen von Quadrat gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens bei Ingebrauchnahme bzw. Nutzung der zu reinigenden Flächen und Gegenstände – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang der Beanstandungen / der Mängel müssen dabei genau beschrieben werden. Ansonsten gelten die Leistungen als vertragsgerecht erbracht und abgenommen.
3.2
Bei einmaligen Leistungen (z. B. Endreinigung etc.) erfolgt die Abnahme –ggf. auch abschnittweise- spätestens einen Tag nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch Quadrat. Hierauf stellt sich der Auftraggeber ein. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Sobald nach Erbringung der Leistungen durch Quadrat diese durch den Auftraggeber oder Dritte, die z. B. im Verantwortungsbereich des Auftraggebers stehen, in Nutzung genommen werden, gelten sie als vertragsgerecht erbracht und abgenommen. Dritte können in diesem Sinne Hauptauftraggeber, Bauherrn, Mieter etc. sein.
3.3
Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist Quadrat zur Nacherfüllung berechtigt. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer (siehe voranstehende Regelungen) weitergegeben hat, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftraggeber Quadrat nachweist, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt zu haben. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft. Entsprechende Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich gegenüber Quadrat gestellt werden.
3.4
Wenn der Mangel / Beanstandungen nicht beseitigt werden können oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder bei wesentlichen Mängeln den Vertrag sofort kündigen. Dabei besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass Quadrat zwei Nacherfüllungsversuche zustehen und erst nach deren erfolglosem Ablauf die vorerörterten Rechte dem Auftraggeber zustehen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
3.5
Schadensersatz kann der Auftraggeber von Quadrat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangen. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz der Höhe nach auf die vereinbarte Vergütung beschränkt. Maximal auf den versicherten Höchstbetrag der Haftpflichtversicherung von Quadrat. Quadrat verpflichtet sich dem Auftraggeber auf schriftliches Verlangen hin, den Höchstbetrag der Haftpflichtversicherung zu nennen.
4. Aufmaß
4.1
Sollte keine Pauschalvergütung für die zu erbringenden Leistungen zwischen den Parteien vereinbart sein, erfolgt die Abrechnung über ein Aufmaß gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks.
4.2
Dem Auftraggeber wird die Ermittlung der Massen unverzüglich zur Verfügung gestellt. Die Massen bzw. das Aufmaß gilt als anerkannt, wenn ihm nicht unverzüglich widersprochen wird. Unverzüglich in diesem Zusammenhang ist, wenn nicht innerhalb von 3 Werktagen der Widerspruch erfolgt oder innerhalb dieser Frist der Auftraggeber mitteilt, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, nicht innerhalb dieser Frist dem Aufmaß widersprechen zu können. Auch hierfür gilt die Frist von 3 Werktagen.
4.3
Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde liegenden Maße unrichtig sind, gelten die vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße für die zukünftigen Abrechnungen. Erstattungen und Nachforderungen für die Vergangenheit sind wechselseitig ausgeschlossen.
5. Preis
Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen, gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei Änderungen im Rahmen der Vertragsdurchführung ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
6. Haftung
Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet Quadrat im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Diese kann auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers hin in Ablichtung ausgehändigt werden. Für etwaige Schäden, die aus Sicht des Auftraggebers von Quadrat zu vertreten sind (hierfür trägt der Auftraggeber die Beweislast) entfällt die Haftung von Quadrat, wenn der Schaden nicht unverzüglich schriftlich angezeigt wird. Unverzüglich im Sinne dieser Regelung sind zwei Werktage. Etwas anderes gilt nur hinsichtlich der vorerörterten Frist, wenn der Auftraggeber nachweist, dass eine frühere Anzeige ihm nicht möglich war.
7. Zahlungsbedingungen
Wenn nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, sind Rechnungen netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zu zahlen. Monatspauschalen sind spätestens jeweils im Voraus am 3. Tage des Monats zur Zahlung fällig. Bei Überschreitungen des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz berechnet. Quadrat bleibt es vorbehalten, weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen.
8. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz von Quadrat.
9. Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetztes zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.
10. Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmungen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.